AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Ver­trags­grund­la­ge
Ver­trags­grund­la­ge für von uns (Auf­trag­neh­mer) über­nom­me­ne Auf­trä­ge sind die nach­ste­hen­den Geschäfts­be­din­gun­gen. Die­se AGB gel­ten für pri­va­te und gewerb­li­che Kun­den. Sie fin­den kei­ne Anwen­dung bei einer Ver­ga­be durch die öffent­li­che Hand nach VOB/A.

§ 2 Ange­bot – Prei­se
Ange­bo­te haben eine Gül­tig­keit von 6 Wochen ab dem Ange­bots­da­tum. Mit der Ange­bots­an­nah­me gel­ten die Ange­bots­prei­se wei­te­re vier Mona­te als Ver­trags­prei­se, wenn bei Ange­bots­ab­ga­be noch nicht fest­steht, wann die Maß­nah­me begon­nen und abge­schlos­sen sein soll. Tritt danach eine wesent­li­che Ver­än­de­rung (grö­ßer oder klei­ner 0,75 %) der Preis­er­mitt­lungs­grund­la­ge im Bereich Lohn­kos­ten ein, erhöht bzw. ver­rin­gert sich der Ange­bots­preis in ange­mes­se­nem Umfang. Vor­be­halt­lich eines jeder Par­tei zuste­hen­den Ein­zel­fall­nach­wei­ses beträgt die Preis­än­de­rung 0,85% je 1% Lohn­kos­ten­än­de­rung. Steht bei Ange­bots­ab­ga­be fest, bis wann die Maß­nah­men abge­schlos­sen sein sol­len, gel­ten die Ange­bots­prei­se bis zu die­sem Zeit­punkt und erhö­hen sich nach wei­te­ren zwei Mona­ten nach dem vor­ge­nann­ten Para­me­ter. Eine Umsatz­steu­er­erhö­hung kann an den Auf­trag­ge­ber wei­ter­be­rech­net wer­den, wenn die Leis­tung nach Ablauf von vier Mona­ten seit Ver­trags­schluss erbracht wird. Die Leis­tung ist so kal­ku­liert, dass bei der Aus­füh­rung Bau­frei­heit besteht und dass die Leis­tung zusam­men­hän­gend ohne Unter­bre­chung, nach Pla­nung des Auf­trag­neh­mers erbracht wird. Bei Abwei­chun­gen (z.B. bei Behin­de­run­gen, Leis­tungs­stö­run­gen) besteht ein Anspruch auf Erstat­tung der Mehr­kos­ten. Das Ange­bot bleibt mit allen Tei­len geis­ti­ges Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers. Die Wei­ter­ga­be oder sons­ti­ge Ver­wen­dung kann im Ein­zel­fall gestat­tet wer­den.

§ 3 Wit­te­rungs­be­din­gun­gen
Bei unge­eig­ne­ten Wit­te­rungs- und Trock­nungs­be­din­gun­gen kann der Auf­trag­neh­mer die Arbei­ten unter­bre­chen. Die Dau­er der Unter­bre­chung ver­län­gert die Aus­füh­rungs­frist. Die Arbei­ten sind bei geeig­ne­ten Wit­te­rungs­be­din­gun­gen unter Berück­sich­ti­gung ange­mes­se­ner Orga­ni­sa­ti­ons- und Rüst­zei­ten fort­zu­füh­ren.

§ 4 Ver­gü­tung
Gemäß § 632a BGB kön­nen Abschlags­rech­nun­gen jeder­zeit gestellt wer­den und sind sofort fäl­lig und sofort zahl­bar. Dies gilt auch für die Bereit­stel­lung von Mate­ria­li­en, Stof­fen oder Bau­tei­len. Die Schluss­zah­lung ist 10 Tage nach Rech­nungs­zu­gang fäl­lig.

§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit der Abnah­me des fer­ti­gen Gewerks und ist die Frist, inner­halb derer Män­gel an der Leis­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen (Ver­jäh­rungs­frist). Die Leis­tun­gen wer­den vom Auf­trag­neh­mer nach den all­ge­mein aner­kann­ten Regeln der Tech­nik aus­ge­führt, hier­für über­nimmt er die Gewähr. Ver­schleiß und Abnut­zungs­er­schei­nun­gen, die auf ver­trags­ge­rech­tem Gebrauch und/oder natür­li­cher,  ins­be­son­de­re wit­te­rungs­be­ding­ter Abnut­zung beru­hen, sind kei­ne Män­gel. Sie kön­nen bereits vor Ablauf der Gewähr­leis­tungs­frist ein­tre­ten. Dies kann beson­ders für alle Beschich­tun­gen von Holz im Außen­be­reich zutref­fen, sowie für Beschich­tun­gen, die star­ken ört­li­chen Kli­ma­be­an­spru­chun­gen aus­ge­setzt sind. Im Übri­gen gilt die Ver­jäh­rungs­frist gem. § 634a BGB wie folgt:

  • 2 Jah­re für Wartungs‑, Reno­vie­rungs- und Instand­hal­tungs­ar­bei­ten (Arbei­ten, die nicht die Gebäu­de­sub­stanz betref­fen)
  • 5 Jah­re bei Neu­bau­ar­bei­ten und Arbei­ten, die nach Umfang und Bedeu­tung mit Neu­bau­ar­bei­ten ver­gleich­bar sind (z. B. Grund­sa­nie­rung) oder Arbei­ten, wel­che die Gebäu­de­sub­stanz betref­fen


§ 6 Auf­rech­nungs­ver­bot

Der Auf­trag­ge­ber kann die Zah­lungs­an­sprü­che des Auf­trag­neh­mers nicht mit For­de­run­gen aus ande­ren ver­trag­li­chen Bezie­hun­gen auf­rech­nen, es sei denn, die For­de­rung ist unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt.

§ 7 Eigen­tums­vor­be­halt
Soweit der Auf­trag­neh­mer im Rah­men sei­ner Leis­tun­gen auch Lie­fe­run­gen erbringt, behält er sich hier­an das Eigen­tum bis zur voll­stän­di­gen Zah­lung der erbrach­ten Leis­tun­gen vor. Wird ein Lie­fer­ge­gen­stand mit einem Bau­werk fest ver­bun­den, so tritt der Auf­trag­ge­ber etwa­ige damit zusam­men­hän­gen­de eige­ne For­de­run­gen (z.B. bei Wei­ter­ver­kauf des Objek­tes) in Höhe der For­de­rung des Auf­trag­neh­mers an die­sen ab.

§ 8 Abnah­me
Der Auf­rag­neh­mer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teil­ab­nah­me für in sich abge­schlos­se­ne Tei­le der Leis­tung. Im Übri­gen erfolgt die Abnah­me nach § 640 BGB. Danach steht es der soge­nann­ten „kör­per­li­chen“ oder unmit­tel­ba­ren Abnah­me gleich, wenn der Bestel­ler das Werk nicht inner­halb einer ihm vom Auf­trag­neh­mer bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist abnimmt. Die Abnah­me kann auch durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten erfol­gen.

§ 9 Leis­tungs­er­mitt­lung, Auf­maß und Abrech­nung
Bei einem Pau­schal­preis­ver­trag erfolgt die Abrech­nung ohne Auf­maß nach dem ver­ein­bar­ten Preis. Ist ein Ein­heits­preis­ver­trag ver­ein­bart, erfolgt die Abre­chung auf Basis einer Leis­tungs­er­mitt­lung durch Auf­maß. Dabei wird die Leis­tung nach den Maßen der fer­ti­gen Ober­flä­che berech­net. Als Aus­gleich für den nicht berech­ne­ten Bear­bei­tungs­auf­wand zur Anar­bei­tung an nicht behan­del­te Teil­flä­chen (so genann­te Aus­spa­run­gen), zum Bei­spiel Fens­ter- und Tür­öff­nun­gen, Licht­schal­ter, Steck­do­sen, Lüf­tungs­öff­nun­gen, Flie­sen­spie­gel, Ein­bau­schrän­ke wer­den die­se Flä­chen bis zu einer Ein­zel­grö­ße von 2,5 qm (bei Boden­flä­chen von 0,5 qm) über­mes­sen, Fuß­leis­ten und Flie­sen­so­ckel bis 10 cm Höhe. Bei Län­gen­ma­ßen blei­ben Unter­bre­chun­gen bis 1 m Ein­zel­grö­ße unbe­rück­sich­tigt. Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer kön­nen detail­lier­te­re Auf­maß­re­geln durch Ver­ein­ba­rung der jeweils ein­schlä­gi­gen VOB/C ATV-Norm zugrun­de legen.

§ 10 Sons­ti­ges
Ist der Auf­trag­ge­ber Ver­brau­cher, so gilt der gesetz­li­che Gerichts­stand. Ansons­ten ist Erfül­lungs­ort und aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten in Nord­horn.